Definition
Inkasso ist als Überbegriff für das geschäftsmäßige Einziehen fremder Forderungen zu sehen.
Die geschäftsmäßige Tätigkeit ist nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. I Nr. I nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtig.
Diese Tätigkeiten umfaßt
- außergerichtlicher Forderungseinzug (schriftliche Aufforderung, telefonische Kontaktaufnahme)
- gerichtliche Geltendmachung
- Titelüberwachung
- Auslandsinkasso
- Mahnverfahren
- Zwangsvollstreckung (Lohn-, Gehalts-, Kontopfändung, mobilare und immobilare Zwangsvollstreckung)